Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1984 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 140/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198431.12.2012 BGBl. Nr. 140/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 140/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Durch die Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson beurkundet die Vertretungsbehörde, daß diese Person vor dem beglaubigenden Beamten eine Urkunde eigenhändig unterzeichnet oder die auf der Urkunde befindliche Unterschrift als die ihrige anerkannt hat.
  2. Absatz 2,Wenn die Person, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, dem beglaubigenden Beamten nicht persönlich und namentlich bekannt ist, muß ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen bestätigt werden. Diese müssen vertrauenswürdig und entweder dem beglaubigenden Beamten persönlich und namentlich bekannt sein, oder ihre Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis nachweisen.
  3. Absatz 3,Die Beiziehung des zweiten Identitätszeugen kann entfallen, wenn die Person, deren Unterschrift zu beglaubigen ist, ein persönliches Dokument, wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder dergleichen, vorweisen kann, dessen Besitz für die Identität mit demjenigen, für den dieses Dokument bestimmt ist, spricht und wenn gegen diese Annahme kein Bedenken besteht.
  4. Absatz 4,Der beglaubigende Beamte hat von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur Eintragung in das Register (Paragraph 9,) notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde sowie für die Berechtigung des Ausstellers ist er nicht verantwortlich.
  5. Absatz 5,Die Beglaubigung ist abzulehnen, wenn es offenbar ist, daß das den Gegenstand der Urkunde bildende Geschäft nur zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke einer widerrechtlichen Benachteiligung Dritter abgeschlossen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10000773

Dokumentnummer

NOR12010751

Alte Dokumentnummer

N1198411433Q