Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift und eines Amtssiegels hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten:
den Namen der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird,
die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
die ausdrückliche Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels,
den Ort und Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR12010752
Alte Dokumentnummer
N1198411434Q