Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1984 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 140/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.198431.12.2012 BGBl. Nr. 140/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 140/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Paragraph 5,

Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten:

  1. Litera a
    den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
  2. Litera b
    die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem beglaubigenden Beamten persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
  3. Litera c
    die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem beglaubigenden Beamten unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
  4. Litera d
    den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Gesetzesnummer

10000773

Dokumentnummer

NOR12010753

Alte Dokumentnummer

N1198411435Q