Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Beglaubigungen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2012Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Beglaubigung der Unterschrift einer Privatperson hat der Beglaubigungsvermerk zu enthalten:
den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem beglaubigenden Beamten persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
die ausdrückliche Feststellung, daß die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem beglaubigenden Beamten unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Beamten und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR12010753
Alte Dokumentnummer
N1198411435Q