Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1984Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1984,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 9Artikel 7, Paragraph 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Gemeinsame Regionalförderungen für den Fremdenverkehr
§ 9.Paragraph 9,
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Art. I) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, im Rahmen der Fremdenverkehrsförderungsaktion, die der Bund, Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, gemeinsam mit dem Land Oberösterreich durchführt, strukturpolitisch bedeutsame Fremdenverkehrsprojekte im Förderungsgebiet (Artikel römisch eins,) in besonderer Weise zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird ein Zinsenzuschuß von 5 Prozent pro Jahr für eine Zuschußlaufzeit von zehn Jahren gewährt. Die Kosten dieses Zinsenzuschusses werden zu 3 Prozentpunkten vom Bund und zu 2 Prozentpunkten vom Land Oberösterreich getragen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12010814
Alte Dokumentnummer
N1198413542R