Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Republik Rwanda haftet:
für die Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens entstehen;
für die Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Rwanda die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat die Regierung der Republik Rwanda das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010839
alte Dokumentnummer
N1198415319S