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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rwanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 420/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Republik Rwanda haftet:
    1. Ziffer eins
      für die Schäden, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens entstehen;
    2. Ziffer 2
      für die Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Abkommens verursachen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Rwanda die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 hat die Regierung der Republik Rwanda das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden durch arglistiges Vorgehen oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000778

Dokumentnummer

NOR12010839

alte Dokumentnummer

N1198415319S