Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die rwandesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(2)Absatz 2,Die rwandesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010840
alte Dokumentnummer
N1198415320S