Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 420/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rwanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 420/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die rwandesische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft beenden, wenn sie ihre Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
  2. Absatz 2,Die rwandesische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Weg verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000778

Dokumentnummer

NOR12010840

alte Dokumentnummer

N1198415320S