Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Kooperationsabkommen (Rwanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1984Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 7
Die Sachgüter und Ausrüstungsgegenstände, die zum Zwecke der Durchführung von Projekten, die im Einvernehmen zwischen der österreichischen und der rwandesischen Regierung in Angriff genommen werden, nach Rwanda eingeführt werden, sind von allen Einfuhrzöllen und allen sonstigen Abgaben befreit, mit Ausnahme der Entgeltszahlungen für im Zusammenhang mit der Einfuhrabwicklung erbrachte Dienstleistungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010841
alte Dokumentnummer
N1198415321S