Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1984Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben wem immer zufügen. Hinsichtlich solcher Schäden wird die Regierung der Republik Burundi die österreichischen Fachkräfte schad- und klaglos halten.
(2)Absatz 2,Die Republik Burundi hat nur dann das Recht, von den österreichischen Fachkräften Schadenersatz zu verlangen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3)Absatz 3,Die Republik Burundi haftet für alle Schäden, die durch die Durchführung von Projekten entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010846
alte Dokumentnummer
N1198415327S