Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - Technische Zusammenarbeit (Burundi)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1984Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Vertragsschließenden Parteien verpflichten sich, von den Fachkräften im Sinne dieses Abkommens keine anderen Leistungen als die vertraglich vereinbarten zu verlangen.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus wird die Österreichische Bundesregierung die Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Burundi keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12010847
alte Dokumentnummer
N1198415328S