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§ 54 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Abstimmungen

Paragraph 54, (1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.

  1. Absatz 2,Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Vorsitzende bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der „Für''- und „Gegen''-Stimmen bekanntgibt.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Absatz 4,) beschlossen wurde.
  3. Absatz 4,Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Vorsitzenden bzw. ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Vorsitzenden spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.
  5. Absatz 6,Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010982

Alte Dokumentnummer

N11984178120