Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Abstimmungen
§ 54. (1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen. Paragraph 54, (1) Die Zustimmung zu einem Antrag (Vorschlag) erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden in der Regel durch Handzeichen oder Aufstehen.
(2)Absatz 2,Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß der Vorsitzende bei der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses auch die Anzahl der „Für''- und „Gegen''-Stimmen bekanntgibt.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Abs. 4) beschlossen wurde.Der Vorsitzende kann von vornherein oder zur Klarstellung des Ergebnisses einer Abstimmung eine namentliche Abstimmung anordnen. Eine namentliche Abstimmung ist auch vorzunehmen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangt wird. Die Unterstützung eines solchen Verlangens erfolgt durch das Beisetzen der eigenhändigen Unterschrift oder auf die vom Vorsitzenden gestellte Frage durch Handzeichen. Die Anordnung oder das Verlangen auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung ist nur zulässig, soweit nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung (Absatz 4,) beschlossen wurde.
(4)Absatz 4,Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf Bundesräten kann der Bundesrat nach Schluß der Debatte eine geheime Abstimmung beschließen. Der Vorschlag des Vorsitzenden bzw. ein Antrag auf geheime Abstimmung ist vom Vorsitzenden spätestens vor Eingang in das Abstimmungsverfahren bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Wird in derselben Angelegenheit eine namentliche Abstimmung angeordnet oder verlangt, ist eine geheime Abstimmung unzulässig.
(6)Absatz 6,Jeder Bundesrat kann vor Eingang in das Abstimmungsverfahren verlangen, daß über bestimmte Teile eines Antrages (Vorschlages) getrennt abgestimmt wird.
Dokumentnummer
NOR12010982
Alte Dokumentnummer
N11984178120