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Art. 6

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Auf dem Mond besteht für alle Vertragsstaaten ohne jegliche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichberechtigung und im Einklang mit dem Völkerrecht Freiheit der wissenschaftlichen Forschung.
  2. Absatz 2,Bei ihren wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Vertragsstaaten das Recht, auf dem Mond Proben von Mineralien und anderen Stoffen zu sammeln und von dort fortzubringen. Diese Proben bleiben zur Verfügung der Vertragsstaaten, die ihre Entnahme veranlaßt haben, und können von ihnen für wissenschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Vertragsstaaten berücksichtigen, daß es wünschenswert ist, einen Teil dieser Proben anderen interessierten Vertragsstaaten sowie der wissenschaftlichen Welt zu wissenschaftlicher Forschung zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsstaaten können im Verlauf ihrer wissenschaftlichen Forschung auch Mineralien und andere Stoffe des Mondes in angemessener Menge für die Versorgung ihrer Mondfahrtunternehmen verwenden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten sind sich einig, daß es wünschenswert ist, bei Forschungsreisen zum Mond oder in Einrichtungen auf dem Mond in größtmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, wissenschaftliches und sonstiges Personal auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011005

alte Dokumentnummer

N1198419177S