Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Bei der Erforschung und Nutzung des Mondes treffen die Vertragsstaaten Maßnahmen, um zu verhindern, daß das bestehende Umweltgleichgewicht durch das Herbeiführen nachteiliger Veränderungen dieser Umwelt, ihre gefährliche Verseuchung durch das Einbringen umweltfremder Stoffe oder auf andere Weise gestört wird. Die Vertragsstaaten treffen ferner Maßnahmen, um zu verhindern, daß die irdische Umwelt durch das Einbringen außerirdischer Stoffe oder auf andere Weise geschädigt wird.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten unterrichten den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die von ihnen nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen und teilen ihm ferner, soweit dies irgend möglich ist, im voraus jede von ihnen beabsichtigte Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Mond sowie den Zweck dieser Lagerung mit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten unterrichten die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär über Gebiete des Mondes von besonderem wissenschaftlichen Interesse, damit unbeschadet der Rechte anderer Vertragsstaaten geprüft werden kann, ob diese Gebiete als internationale wissenschaftliche Schutzgebiete bezeichnet werden können, für die in Konsultation mit den zuständigen Gremien der Vereinten Nationen besondere Schutzvorkehrungen zu vereinbaren sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011006

alte Dokumentnummer

N1198419178S