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Art. 8

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten können vorbehaltlich dieses Übereinkommens ihre Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Mondes überall auf oder unter seiner Oberfläche ausüben.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck können die Vertragsstaaten insbesondere
    1. Litera a
      ihre Weltraumgegenstände auf dem Mond landen und vom Mond starten;
    2. Litera b
      ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen überall auf oder unter die Oberfläche des Mondes verbringen.

    Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen können auf oder unter der Oberfläche des Mondes sich frei bewegen oder frei bewegt werden.

  3. Absatz 3,Die Tätigkeit der Vertragsstaaten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten auf dem Mond nicht stören. Besteht die Gefahr einer Störung, so nehmen die betroffenen Vertragsstaaten nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 Konsultationen auf.

Schlagworte

Astronaut

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011007

alte Dokumentnummer

N1198419179S