Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Spezialmissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 380/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 13

Beginn der Tätigkeit einer Spezialmission

  1. Absatz eins,Die dienstliche Tätigkeit einer Spezialmission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen, in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Behörde des Empfangsstaates amtlich Verbindung aufnimmt.
  2. Absatz 2,Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Spezialmission hängt nicht von der Einführung der Mission durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaates oder von der Überreichung der Beglaubigungsschreiben oder Vollmachten ab.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011120

alte Dokumentnummer

N1198514746S