Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 17
Sitz der Spezialmission
(1)Absatz eins,Spezialmissionen haben ihren Sitz an dem von den betreffenden Staaten vereinbarten Ort.
(2)Absatz 2,Mangels einer Vereinbarung hat die Spezialmission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates befindet.
(3)Absatz 3,Übt die Spezialmission ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten aus, dann können die betreffenden Staaten vereinbaren, daß sie mehrere Sitze hat, unter denen sie einen als Hauptsitz auswählen können.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR12011124
Alte Dokumentnummer
N1198514750S