Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 20
Ende der Tätigkeit einer Spezialmission
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit einer Spezialmission endet unter anderem
auf Grund einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Staaten;
mit Erfüllung der Aufgabe der Spezialmission;
mit Ablauf der für die Spezialmission festgesetzten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;
auf Grund einer Notifizierung des Entsendestaates, daß dieser die Spezialmission beendet oder zurückberuft;
auf Grund einer Notifizierung des Empfangsstaates, daß dieser die Spezialmission als beendet ansieht.
(2)Absatz 2,Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsende- und dem Empfangsstaat bewirkt an sich keine Beendigung der zum Zeitpunkt des Abbruches solcher Beziehungen bestehenden Spezialmissionen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR12011127
alte Dokumentnummer
N1198514753S