Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 24
Steuerbefreiung für die Räumlichkeiten der Spezialmission
(1)Absatz eins,In dem mit Art und Dauer der Aufgaben der Spezialmission vereinbarten Maß sind der Entsendestaat und die im Namen der Mission tätigen Mitglieder der Spezialmission hinsichtlich der von der Spezialmission benützten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Spezialmission Verträge schließen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR12011131
Alte Dokumentnummer
N1198514757S