Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über Spezialmissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1985Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 49
Unterlassung von Diskriminierungen
(1)Absatz eins,Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung
wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Spezialmission einschränkend angewandt wird;
wenn Staaten untereinander auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung das Ausmaß der ihren Spezialmissionen gewährten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten ändern, obwohl eine solche Änderung mit anderen Staaten nicht vereinbart worden ist; diese Änderung muß mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und darf dritte Staaten im Genuß ihrer Rechte sowie in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR12011155
alte Dokumentnummer
N1198514782S