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Art. 9

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 380/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über Spezialmissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 380/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 9

Zusammensetzung der Spezialmission

  1. Absatz eins,Eine Spezialmission hat aus einem oder mehreren Vertretern des Entsendestaates zu bestehen, aus deren Reihen dieser einen Leiter ernennen kann. Sie kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie dienstliches Hauspersonal umfassen.
  2. Absatz 2,Falls Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Empfangsstaat in eine Spezialmission eingegliedert werden, dann behalten sie zusätzlich zu den durch dieses Übereinkommen gewährten Privilegien und Immunitäten die Privilegien und Immunitäten, die ihnen als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung zustehen.

Schlagworte

Verwaltungspersonal

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011116

alte Dokumentnummer

N1198514742S