Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1985 — BGBl. Nr. 326/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1985 BGBl. Nr. 326/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1985,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 326/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch fünf

  1. Absatz eins,Bei Zwischenfällen, die eine Strahlungsgefährdung für Personen oder Sachen mit sich bringen können, unterrichtet die IAEO unverzüglich die zuständigen österreichischen Behörden und fordert erforderlichenfalls ihre Hilfe an, um die Lage unter Kontrolle zu bringen. Diese Hilfe wird unverzüglich gewährt. Die IAEO wird den österreichischen Behörden jede erforderliche Hilfe bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Absatz leisten.
  2. Absatz 2,Ist die IAEO nicht in der Lage, einen Zwischenfall unter Kontrolle zu bringen, der ein sofortiges Eingreifen zum Schutz von Personen oder Sachen vor schwerer und unmittelbarer Gefahr erfordert, so können die Vertreter der österreichischen Behörden die Laboratorien betreten, um die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall finden so bald wie möglich entsprechende Konsultationen der österreichischen Behörden mit der IAEO statt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000812

Dokumentnummer

NOR12011177

Alte Dokumentnummer

N1198515337S