Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.1985 — BGBl. Nr. 326/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.1985 BGBl. Nr. 326/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1985,

Typ

Vertrag – IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1985BGBl. Nr. 326/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Auf alle Fragen betreffend die Haftung für nukleare Schäden ist österreichisches Recht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die IAEO geht eine angemessene Versicherung ein, um ihre finanzielle Haftung für nukleare Schäden zu decken, wobei diese Versicherung auch vorzusehen hat, daß jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO für nukleare Schäden unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Diese Rechtssachen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Haftung der IAEO für nukleare Schäden haftet die Republik Österreich als Bürge und Zahler im Sinne des österreichischen Rechts für alle derartigen nuklearen Schäden.
  4. Absatz 4,Soweit eine Zahlung, zu der die Republik Österreich auf Grund des Absatz 3 durch eine von österreichischen Gerichten gefällte Entscheidung verurteilt worden ist, der Republik Österreich vom Versicherer nicht erstattet wird, ist die Republik Österreich zur Geltendmachung eines Regreßanspruches gegenüber der IAEO berechtigt.
  5. Absatz 5,Auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Ansprüchen der Republik Österreich gegen die IAEO gemäß Absatz 4 ist Abschnitt 51 des Amtssitz-Abkommens anzuwenden.

Schlagworte

Bürgschaft, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000812

Dokumentnummer

NOR12011178

alte Dokumentnummer

N1198515338S