Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1985Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(1)Absatz eins,Auf alle Fragen betreffend die Haftung für nukleare Schäden ist österreichisches Recht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die IAEO geht eine angemessene Versicherung ein, um ihre finanzielle Haftung für nukleare Schäden zu decken, wobei diese Versicherung auch vorzusehen hat, daß jeder Anspruch betreffend die Haftung der IAEO für nukleare Schäden unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann. Diese Rechtssachen unterliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Haftung der IAEO für nukleare Schäden haftet die Republik Österreich als Bürge und Zahler im Sinne des österreichischen Rechts für alle derartigen nuklearen Schäden.
(4)Absatz 4,Soweit eine Zahlung, zu der die Republik Österreich auf Grund des Absatz 3 durch eine von österreichischen Gerichten gefällte Entscheidung verurteilt worden ist, der Republik Österreich vom Versicherer nicht erstattet wird, ist die Republik Österreich zur Geltendmachung eines Regreßanspruches gegenüber der IAEO berechtigt.
(5)Absatz 5,Auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich von Ansprüchen der Republik Österreich gegen die IAEO gemäß Absatz 4 ist Abschnitt 51 des Amtssitz-Abkommens anzuwenden.
Schlagworte
Bürgschaft, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011178
alte Dokumentnummer
N1198515338S