Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
Text
2. Unterabschnitt – Verfahren erster Instanz Verfahrensvereinfachungen
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Anzuwenden sind die Bestimmungen über
den Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins
ZPO;
die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442, 442 a, ZPO);
die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
(2)Absatz 2,Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.
Anmerkung
1. S. §§ 11 Abs. 3 und 4 Abs. 1 ASGG.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40137610