Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klubfinanzierungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 156/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2019Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.
(2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Dokumentnummer
NOR40215567