Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 2 § 2 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1990Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 260/1990, zu den §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 203/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1990,, zu den Paragraphen 4 und 5, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.
(3)Absatz 3,Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (Paragraphen 292, 359, 477, Absatz eins, StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Artikel römisch eins, Ziffer 2, in Verbindung mit dem Paragraph 2, Ziffer 6, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.
§ 3.Paragraph 3,
Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Art. I sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Artikel römisch eins, sowie dem Paragraph 2, vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im Paragraph eins, genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4.Paragraph 4,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR12160058
Alte Dokumentnummer
N1199011270H
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 57/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 57/1999, zu den §§ 1, 2 und 6d, BGBl. Nr. 203/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 1999,, zu den Paragraphen eins, 2 und 6 d, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Artikel römisch eins, auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530 f, ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Artikel römisch eins, auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
(3)Absatz 3,Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.Weiters ist der Artikel römisch eins, auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Artikel römisch eins, zuständigen Gericht zu übertragen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Nichtigkeitsklage, Unterbringungsverfahren, Pflegschaftsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2016
Dokumentnummer
NOR12160105
Alte Dokumentnummer
N1199957907L