Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1992 bis 30.01.1998 — BGBl. Nr. 865/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 231.01.199831.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003
§ 201.01.199230.01.1998 § → § BGBl. Nr. 865/1992
§ 215.06.198531.12.1991 BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1992BGBl. Nr. 865/1992

Außerkrafttretensdatum

30.01.1998

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Paragraph 2, (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
  2. Ziffer 2
    sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
  3. Ziffer 3
    sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
  4. Ziffer 4
    sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
  5. Ziffer 5
    sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
  6. Ziffer 6
    Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;
  7. Ziffer 7
    Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 6, entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.

(3) Nicht auf Gewinn gericheteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (Paragraph 5, Absatz eins,) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.

  1. Absatz 4,Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Absatz eins, Ziffer 5, so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.

Schlagworte

Presseklubs, Journalistenausbildung

Gesetzesnummer

10000819

Dokumentnummer

NOR12014149

Alte Dokumentnummer

N1199224665J