Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
§ 3. Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die Bescheinigungen anzuschließen, nach denen sich gemäß § 5 Abs. 1 die Förderung zu richten hat. Paragraph 3, Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die Bescheinigungen anzuschließen, nach denen sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Förderung zu richten hat.
Schlagworte
Frist für Ansuchen
Dokumentnummer
NOR12011398
Alte Dokumentnummer
N11985181020