Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
§ 4. (1) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz obliegt der Bundesregierung. Paragraph 4, (1) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz obliegt der Bundesregierung.
(2) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß Abs. 3 darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen. (2) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß Absatz 3, darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen.
(3) Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind: (3) Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß Absatz 2, obliegt, besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind:
Je zwei Mitglieder sind
vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
Diese sechs Mitglieder haben sich binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls dieser vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (§ 42 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 570/1973) binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen ist.Diese sechs Mitglieder haben sich binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls dieser vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Paragraph 42, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,) binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen ist. Die Kommission kann ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Kommission hat das Gutachten binnen sechs Wochen nach ihrer Befassung durch den Bundeskanzler zu erstatten. Es hat auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist.
(5) Wenn es die Kommission einstimmig empfiehlt, kann einem Verleger einer periodischen Druckschrift auch ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden, als sich nach § 5 ergeben würde. (5) Wenn es die Kommission einstimmig empfiehlt, kann einem Verleger einer periodischen Druckschrift auch ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden, als sich nach Paragraph 5, ergeben würde.