Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.06.1985 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.06.198531.12.2003 BGBl. Nr. 228/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.06.1985BGBl. Nr. 228/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Paragraph 4, (1) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz obliegt der Bundesregierung.

(2) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß Absatz 3, darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen.

(3) Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß Absatz 2, obliegt, besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind:

  1. Ziffer eins
    Je zwei Mitglieder sind
    1. Litera a
      vom Bundeskanzler
    2. Litera b
      vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
    3. Litera c
      von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
    für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen.
  2. Ziffer 2
    Diese sechs Mitglieder haben sich binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls dieser vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Paragraph 42, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,) binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Kommission kann ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.

(4) Die Kommission hat das Gutachten binnen sechs Wochen nach ihrer Befassung durch den Bundeskanzler zu erstatten. Es hat auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist.

(5) Wenn es die Kommission einstimmig empfiehlt, kann einem Verleger einer periodischen Druckschrift auch ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden, als sich nach Paragraph 5, ergeben würde.

Schlagworte

Tageszeitung

Gesetzesnummer

10000819

Dokumentnummer

NOR12011399

Alte Dokumentnummer

N11985181030