Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
§ 5. (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt: Paragraph 5, (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte;
30 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;
20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben;
der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 6 vH und für eine Wochenzeitung 1 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen,
die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß § 2 Abs. 3 im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt.die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß Paragraph 2, Absatz 3, im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt.
(2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen. (2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Absatz eins, sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen.
(3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Abs. 1 um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen. (3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Absatz eins, um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen. Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln nicht erreichen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig so zu erhöhen, daß alle im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel vergeben werden können. Abs. 1 Z 4 ist dabei nicht anzuwenden. (4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Absatz eins bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen. Sollte der Gesamtbetrag der nach den Absatz eins bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln nicht erreichen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig so zu erhöhen, daß alle im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel vergeben werden können. Absatz eins, Ziffer 4, ist dabei nicht anzuwenden.