Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
§ 8. Ansuchen auf besondere Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die besondere Förderung darzulegen; ihm sind alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Paragraph 8, Ansuchen auf besondere Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die besondere Förderung darzulegen; ihm sind alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
Schlagworte
Frist für Anträge
Dokumentnummer
NOR12011403
Alte Dokumentnummer
N11985181070