Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Presseförderungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 228/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2003Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
16/01 Medien, Presseförderung
Text
§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten. Paragraph 7, (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten.
(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.
Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen Teil überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
Die verbreitete Auflage der zu fördernden Zeitung darf in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl nicht überschreiten.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt; gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches oder organisatorisches Naheverhältnis zum Herausgeber oder Verleger solcher Annoncenzeitschriften besteht.
Der Verkaufspreis der zu fördernden Tageszeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegangenen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert - in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen - erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt. Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.
Für neu erscheinende Zeitungen ist anstelle des Durchschnittswertes von fünf Jahren der Durchschnittswert des Erscheinungszeitraumes heranzuziehen.
(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge über die Höhe der einem Förderungswerber zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen. Diese Förderungsbeträge bestehen aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel wie folgt zu berechnen:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag, Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses Grundbetrages erhalten.
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu berechnen ist, der für jedes Bundesland, für das um Förderung angesucht wird, auf Grund der verbreiteten Auflage der zu fördernden Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell gestalteten Seiten bestimmt wird. Die innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell gestalteten Seiten sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl über- oder 1 vH unterschreitet. (4) Keine Förderung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gebührt dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl über- oder 1 vH unterschreitet.
Schlagworte
Meinungsbildung
Dokumentnummer
NOR12017281
Alte Dokumentnummer
N1199914252O