Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und VerkehrErteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973: Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesministeriengesetzes 1973:
unbeschadet des Art. 65 Abs. 1 B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüberunbeschadet des Artikel 65, Absatz eins, B-VG zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber
der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT)
der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)
dem Weltpostverein (UPU)
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation (INTELSAT) dem Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI) der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL)
der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO)
der Europäischen Fernmeldesatelliten Organisation (EUTELSAT);
zum Schriftverkehr
mit ausländischen Staaten in Angelegenheiten der Verkehrspolitik,
des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens,
des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten, der Beförderung von Personen und Gütern im Werkverkehr,
des Post- und Fernmeldewesens,
der Straßenpolizei sowie
in Angelegenheiten der Lenkerausforschung;
mit den in Z 1 genannten Organisationen und Konferenzen.mit den in Ziffer eins, genannten Organisationen und Konferenzen.
Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungskreises der unter Z 1 genannten internationalen Organisationen oder Angelegenheiten der Z 2 betreffen soweit solche Staatsverträge nicht gemäß Art. 50 B-VG nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden dürfen, soweit solche Staatsverträge ausschließlich vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu vollziehen sind,Zur Verhandlung von Staatsverträgen, die Angelegenheiten des Wirkungskreises der unter Ziffer eins, genannten internationalen Organisationen oder Angelegenheiten der Ziffer 2, betreffen soweit solche Staatsverträge nicht gemäß Artikel 50, B-VG nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden dürfen, soweit solche Staatsverträge ausschließlich vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu vollziehen sind,
und soweit nicht, im Falle bilateraler Verhandlungen, die Delegation des ausländischen Staates von einem Angehörigen des Außenministeriums geleitet wird.
Anmerkung
vgl. Art. 66 Abs. 2 B-VG und Entschl. d. BPräs. BGBl. Nr. 49/1921 zu Z 2a vgl. § 2 Abs. 1 Z 2
Schlagworte
Vertragsverhandlungen, Außenkompetenz, Lenkererhebung, Postverwaltung, Personenverkehr, Postwesen
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12011411
alte Dokumentnummer
N11985182760