Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.12.1985 — BGBl. Nr. 463/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.12.1985 BGBl. Nr. 463/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß Paragraph 15, des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1985BGBl. Nr. 463/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph eins, ausgesprochene Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt,
    1. Ziffer eins
      daß bei der in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Vertretung der Republik Österreich das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich der von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten laufend und rechtzeitig über die Vorgänge in diesen Organisationen und Konferenzen informiert und vor der Entsendung von Delegationen und Experten jedesmal das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt,
    2. Ziffer 2
      daß der in Paragraph eins, Ziffer 2 a, erwähnte Schriftverkehr im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu führen ist, soweit Absender oder Empfänger im Ausland ein Außenministerium, ein Regierungschef oder ein Staatsoberhaupt ist,
    3. Ziffer 3
      daß vor der Aufnahme der in Paragraph eins, Ziffer 3, erwähnten Verhandlungen das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten rechtzeitig verständigt und das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten betreffend die von diesem wahrzunehmenden Angelegenheiten rechtzeitig herstellt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph eins, hindern nicht, daß, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist,
    1. Ziffer eins
      das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall die Vertretung der Republik Österreich gegenüber den in Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Organisationen und Konferenzen und den Verkehr mit diesen, den in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Schriftverkehr oder die in Paragraph eins, Ziffer 3, genannte Verhandlung von Staatsverträgen sich vorbehält,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr entsandten Delegationen und Experten einen Vertreter des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten beigibt oder diesen Delegationen und Experten Weisungen hinsichtlich der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten wahrzunehmenden Angelegenheiten erteilt.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Vertretungsvorbehalte

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10000822

Dokumentnummer

NOR12011412

alte Dokumentnummer

N11985182770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/463/P2/NOR12011412