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§ 8 StAG

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. I Nr. 157/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 157/2024
§ 801.01.201631.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 801.09.200931.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 801.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 801.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. I Nr. 157/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Berichte der Staatsanwaltschaften

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaften haben über Strafsachen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion des Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder in denen noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind, von sich aus der jeweils übergeordneten Oberstaatsanwaltschaft zu berichten.
  2. Absatz eins a,Berichte nach Absatz eins, haben das beabsichtigte Vorgehen darzustellen und zu begründen. Ihnen ist der Entwurf der beabsichtigten Erledigung anzuschließen. Soweit sich diese Angaben nicht aus dem Entwurf der Erledigung ergeben, haben sie insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung des dem Bericht zu Grunde liegenden Sachverhalts;
    2. Ziffer 2
      die aufgenommenen Beweise und deren Würdigung;
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts.
  3. Absatz 2,Die Oberstaatsanwaltschaften können in Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere auch zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung, schriftlich anordnen, dass ihnen über bestimmte Gruppen von Strafsachen Bericht erstattet werde; sie können auch in Einzelfällen Berichte anfordern, wobei sich Zeitpunkt und Art der Berichterstattung nach den besonderen Anordnungen der Oberstaatsanwaltschaften richten.
  4. Absatz 3,Berichte nach Absatz eins, sind grundsätzlich vor einer Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder dem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen des 10., 10a. und 11. Hauptstückes der StPO, dem Einbringen (Paragraph 210, StPO) oder dem Rücktritt von einer Anklage (Paragraph 227,) oder vor der Entscheidung über einen Rechtsmittelverzicht oder die Ausführung eines Rechtsmittels im Hauptverfahren zu erstatten, es sei denn, dass zuvor eine Anordnung oder ein Antrag von der Beurteilung einer noch nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im Übrigen haben die Staatsanwaltschaften in Strafverfahren, die einer Berichtspflicht nach Absatz eins, unterliegen, über bedeutende Verfahrensschritte, insbesondere Zwangsmaßnahmen (Paragraphen 102, Absatz eins, zweiter Satz, 105 Absatz eins, StPO), zu informieren, nachdem diese angeordnet wurden.
  5. Absatz 4,Der Pflicht zur Berichterstattung über eine beabsichtige Verfügung oder Erledigung stehen Anordnungen und Anträge, die wegen Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen, nicht entgegen.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis, Einstellung (des Verfahrens)

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40267221

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P8/NOR40267221