Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1986Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 2
Zur Erreichung des Zieles gem. Artikel 1 wird die österreichische Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua technische Hilfe gewähren, die bestehen kann in:
Einsatz österreichischer Fachkräfte im Einklang mit den Bedürfnissen der Republik Nikaragua;
fachlicher Ausbildung von nikaraguanischen Staatsbürgern in Österreich oder in Nikaragua;
Bereitstellung von Sachgütern, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind;
nicht rückzahlbarer Finanzierung für die lokale Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung von Projekten erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011543
alte Dokumentnummer
N1198612925R