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Art. 3

Fassungen
ab 01.03.1986 — BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.03.1986 BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,

Typ

Vertrag – Nicaragua

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 127/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen:

  1. Ziffer eins
    Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Artikel 6, Ziffer 2,;
  2. Ziffer 2
    Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen sowie der Transport- und aller Nebenkosten für ihre persönliche Habe;
  3. Ziffer 3
    Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt, sofern es sich um private Kliniken oder Spitäler handelt;
  4. Ziffer 4
    die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Ziffer eins, werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, festgelegt;

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000863

Dokumentnummer

NOR12011544

alte Dokumentnummer

N1198612926R