Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1986Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
Im Zusammenhang mit dem Einsatz österreichischer Fachkräfte wird die österreichische Bundesregierung folgende Leistungen erbringen:
Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Art. 6 Z 2;Bezahlung der Gehälter, Bezüge und anderer Zuwendungen für die gesamte Zeit der Vorbereitung und/oder des Einsatzes, in Ergänzung zu den Grundgehältern gem. Artikel 6, Ziffer 2,;
Übernahme der Kosten der Hin- und Rückreise der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen sowie der Transport- und aller Nebenkosten für ihre persönliche Habe;
Kostenersatz für ärztliche, chirurgische und zahnärztliche Behandlung sowie für Krankenhausaufenthalt, sofern es sich um private Kliniken oder Spitäler handelt;
die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Z 1 werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 festgelegt;die Art und Abwicklung der Zahlungen gem. Ziffer eins, werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, festgelegt;
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011544
alte Dokumentnummer
N1198612926R