Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1986Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,
keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;
die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;
ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;
Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Art. 1 geregelt.Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011545
alte Dokumentnummer
N1198612927R