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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.1986 — BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.03.1986 BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,

Typ

Vertrag – Nicaragua

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 127/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 4

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;
  2. Ziffer 2
    die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;
  3. Ziffer 3
    sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;
  4. Ziffer 4
    ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;
  5. Ziffer 5
    Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. Artikel eins, geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000863

Dokumentnummer

NOR12011545

alte Dokumentnummer

N1198612927R