Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1986Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 5
Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern zur Durchführung von Projekten wird die österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen erbringen:
Übernahme der Verlade- und Transportkosten sowie Versicherung bis zum vereinbarten nikaraguanischen Hafen oder Flughafen;
Gewährleistung für Mängel, Schäden und Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintreffen im gem. Z 1 vereinbarten Hafen oder Flughafen eingetreten sind;Gewährleistung für Mängel, Schäden und Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintreffen im gem. Ziffer eins, vereinbarten Hafen oder Flughafen eingetreten sind;
Beihilfe bei der Montage von Maschinen und anderen technischen Ausrüstungsgegenständen, die von der österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden;
Einschulung des nikaraguanischen Personals für eine im jeweiligen Projekt zu vereinbarende Dauer;
die Sachgüter, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua zur Verfügung gestellt werden, gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen Hafen oder Flughafen in das Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua oder des von ihr bezeichneten Empfängers über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen gem. Art. 1 nichts anderes festgelegt wird.die Sachgüter, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua zur Verfügung gestellt werden, gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen Hafen oder Flughafen in das Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua oder des von ihr bezeichneten Empfängers über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen gem. Artikel eins, nichts anderes festgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12011546
alte Dokumentnummer
N1198612928R