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Art. 5

Fassungen
ab 01.03.1986 — BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.03.1986 BGBl. Nr. 127/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische Zusammenarbeit (Nicaragua)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1986,

Typ

Vertrag – Nicaragua

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 127/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 5

Im Zusammenhang mit der Lieferung von Sachgütern zur Durchführung von Projekten wird die österreichische Bundesregierung die folgenden Leistungen erbringen:

  1. Ziffer eins
    Übernahme der Verlade- und Transportkosten sowie Versicherung bis zum vereinbarten nikaraguanischen Hafen oder Flughafen;
  2. Ziffer 2
    Gewährleistung für Mängel, Schäden und Verlust an Sachgütern, die vor deren Eintreffen im gem. Ziffer eins, vereinbarten Hafen oder Flughafen eingetreten sind;
  3. Ziffer 3
    Beihilfe bei der Montage von Maschinen und anderen technischen Ausrüstungsgegenständen, die von der österreichischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt werden;
  4. Ziffer 4
    Einschulung des nikaraguanischen Personals für eine im jeweiligen Projekt zu vereinbarende Dauer;
  5. Ziffer 5
    die Sachgüter, die von der österreichischen Bundesregierung der Regierung der Republik Nikaragua zur Verfügung gestellt werden, gehen im Augenblick der Übernahme im nikaraguanischen Hafen oder Flughafen in das Eigentum der Regierung der Republik Nikaragua oder des von ihr bezeichneten Empfängers über, sofern in gesonderten Projektvereinbarungen gem. Artikel eins, nichts anderes festgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000863

Dokumentnummer

NOR12011546

alte Dokumentnummer

N1198612928R