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Art. 2

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 368/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch zwei

Teilnahme an der Konferenz

Ziffer eins Die Teilnahme an der Konferenz steht auf Grund Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär den folgenden Personen offen:

  1. Litera a
    Vertretern aller Staaten
  2. Litera b
    Vertretern des Namibiarates der Vereinten Nationen als Vertreter Namibias
  3. Litera c
    Vertretern von Organisationen, welche gemäß den Resolutionen 3237 (römisch 29 ) vom 22. November 1974 und 31/152 vom 20. Dezember 1976 der Generalversammlung von dieser eine ständige Einladung erhalten haben, an den Tagungen und der Arbeit aller internationaler Konferenzen, die unter ihrer Ägide einberufen werden, in der Eigenschaft von Beobachtern teilzunehmen.
  4. Litera d
    Vertretern nationaler Freiheitsbewegungen, die in ihrem Gebiet von der Organisation der Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als Beobachter gemäß Resolution der Generalversammlung 3280 (römisch 29 ) vom 10. Dezember 1974.
  5. Litera e
    Vertretern der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Teilnahme an der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern eingeladen werden.

Ziffer 2 Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Konferenz steht auch den Vertretern der Massenmedien offen, die bei den Vereinten Nationen akkreditiert sind oder von ihnen aus freiem Entschluß eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011561

alte Dokumentnummer

N1198612955R