Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1986Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
Teilnahme an der Konferenz
1.Ziffer eins Die Teilnahme an der Konferenz steht auf Grund Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär den folgenden Personen offen:
Vertretern des Namibiarates der Vereinten Nationen als Vertreter Namibias
Vertretern von Organisationen, welche gemäß den Resolutionen 3237 (XXIX) vom 22. November 1974 und 31/152 vom 20. Dezember 1976 der Generalversammlung von dieser eine ständige Einladung erhalten haben, an den Tagungen und der Arbeit aller internationaler Konferenzen, die unter ihrer Ägide einberufen werden, in der Eigenschaft von Beobachtern teilzunehmen.Vertretern von Organisationen, welche gemäß den Resolutionen 3237 (römisch 29 ) vom 22. November 1974 und 31/152 vom 20. Dezember 1976 der Generalversammlung von dieser eine ständige Einladung erhalten haben, an den Tagungen und der Arbeit aller internationaler Konferenzen, die unter ihrer Ägide einberufen werden, in der Eigenschaft von Beobachtern teilzunehmen.
Vertretern nationaler Freiheitsbewegungen, die in ihrem Gebiet von der Organisation der Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als Beobachter gemäß Resolution der Generalversammlung 3280 (XXIX) vom 10. Dezember 1974.Vertretern nationaler Freiheitsbewegungen, die in ihrem Gebiet von der Organisation der Afrikanischen Einheit anerkannt sind, als Beobachter gemäß Resolution der Generalversammlung 3280 (römisch 29 ) vom 10. Dezember 1974.
Vertretern der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die zur Teilnahme an der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern eingeladen werden.
2.Ziffer 2 Die Teilnahme an den öffentlichen Sitzungen der Konferenz steht auch den Vertretern der Massenmedien offen, die bei den Vereinten Nationen akkreditiert sind oder von ihnen aus freiem Entschluß eingeladen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
NOR12011561
alte Dokumentnummer
N1198612955R