Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 368/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch drei

Konferenzort

Ziffer eins Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz nötigen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen.

Ziffer 2 Die Konferenzräumlichkeiten werden den Vereinten Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz sowie für jene zusätzlichen Zeiträume vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß zur Verfügung stehen, die vom Sekretariat der Vereinten Nationen in Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten für nötig erachtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011562

Alte Dokumentnummer

N1198612956R