Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1986Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Konferenzort
1.Ziffer eins Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten und Konferenzeinrichtungen im Kongreßzentrum Hofburg in dem für die Abhaltung der Konferenz nötigen Ausmaß kostenlos zur Verfügung stellen.
2.Ziffer 2 Die Konferenzräumlichkeiten werden den Vereinten Nationen während der gesamten Dauer der Konferenz sowie für jene zusätzlichen Zeiträume vor der Eröffnung und nach ihrem Abschluß zur Verfügung stehen, die vom Sekretariat der Vereinten Nationen in Beratung mit der Regierung zur Vorbereitung und zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten für nötig erachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
NOR12011562
Alte Dokumentnummer
N1198612956R