Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 368/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch vier

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser wird mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die Konferenz oder einem für diesen für den vorliegenden Zweck ernannten Beamten des Sekretariates eng zusammenarbeiten, um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011563

Alte Dokumentnummer

N1198612957R