Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1986Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung eines von der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten. Dieser wird mit dem Vertreter des Generalsekretärs für die Konferenz oder einem für diesen für den vorliegenden Zweck ernannten Beamten des Sekretariates eng zusammenarbeiten, um eine angemessene Atmosphäre von Sicherheit und Ruhe zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
NOR12011563
Alte Dokumentnummer
N1198612957R