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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 368/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch fünf

Privilegien und Immunitäten

Ziffer eins Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen betreffend Privilegien und Immunitäten des zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der UNIDO am 13. April 1967 unterzeichneten Abkommens zur Anwendung gelangen; die Konvention über Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen wird hierdurch nicht berührt.

Ziffer 2 Alle Staatenvertreter und die Vertreter des Namibiarates der Vereinten Nationen, die an der Konferenz auf Grund von Benennung oder Einladung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen die Privilegien und Immunitäten, die den Vertretern der Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Amtssitzabkommen mit der UNIDO gewährt werden.

Ziffer 3 Vertreter nationaler Befreiungsbewegungen, die in ihrer Region durch die Organisation der Afrikanischen Einheit anerkannt sind und an der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf Grund von Benennung oder Einladung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen.

Ziffer 4 Vertreter von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die an der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf Grund von Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen.

Ziffer 5 Hervorragende Persönlichkeiten und Vertreter von nichtstaatlichen Organisationen, die an der Konferenz in der Eigenschaft von Beobachtern auf Grund von Benennung oder Einladung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen teilnehmen, genießen Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Konferenz gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen.

Ziffer 6 Alle Personen, die in Artikel römisch zwei erwähnt sind haben das Recht, nach Österreich einzureisen und aus Österreich auszureisen, und ihren Bewegungen zum oder vom Konferenzort wird kein Hindernis auferlegt werden. Sichtvermerke und Einreiseerlaubnisse werden, sofern notwendig, gebührenfrei und so schnell wie möglich erteilt werden. Es wird auch dafür gesorgt werden, daß Einreisesichtvermerke für die Dauer der Konferenz am Flugplatz Wien für all jene Teilnehmer ausgestellt werden, die zu einer früheren Beschaffung derselben nicht in der Lage waren. Ausreiseerlaubnisse werden, so notwendig, gebührenfrei und so schnell wie möglich erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011564

Alte Dokumentnummer

N1198612958R