Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.07.1986 — BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.07.1986 BGBl. Nr. 368/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 368/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ARTIKEL römisch sechs

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung betreffend die Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Streitschlichtung beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen werden, von welchen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von der Regierung ausgewählt und der dritte von diesen beiden oder, wenn sie sich innerhalb von 60 Tagen ab ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen können, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes benannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2014

Gesetzesnummer

10000865

Dokumentnummer

NOR12011565

Alte Dokumentnummer

N1198612959R