Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konferenz für die Unabhängigkeit von Namibia (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1986Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Schlußbestimmungen
1.Ziffer eins Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung abgeändert werden.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen und die Regierung in Kraft und bleibt gültig während der Dauer der Konferenz und für jene Zeit danach, die zur Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich ist.
Unterzeichnet am 20. Juni 1986 und 1. Juli 1986 in New York.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2014
Dokumentnummer
NOR12011566
Alte Dokumentnummer
N1198612960R