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Art. 1

Fassungen
01.01.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 419/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198631.05.1998 BGBl. Nr. 419/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO - Interimsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 419/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, auf das Inkrafttreten der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) am 21. Juni 1985 Bezug zu nehmen, das zur Umwandlung der UNIDO, die durch die Resolutionen der Generalversammlung 2089 (römisch zwanzig) vom 20. Dezember 1965 und 2152 (römisch 21 ) vom 17. November 1966 als ein Organ der Vereinten Nationen eingerichtet worden war, in eine neue, durch die genannte Satzung geschaffene internationale Organisation führte.

Bis zum Inkrafttreten neuer, als Folge dieser Änderungen zu verhandelnder und abzuschließender Abkommen betreffend den Sitz der UNIDO und der Ämter der Vereinten Nationen in Wien beehre ich mich vorzuschlagen, daß die folgenden Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf die UNIDO Anwendung finden:

  1. Ziffer eins
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 einschließlich eines Notenwechsels desselben Datums, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1967,.
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1981,, vorausgesetzt, daß eine derartige weitere Anwendung unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen und der UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen bezieht, erfolgt.
  3. Ziffer 3
    Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Postdienste im Internationalen Zentrum Wien für die Vereinten Nationen und die Internationale Atomenergie-Organisation, einschließlich eines Notenwechsels, vom 28. Juni 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,.
  4. Ziffer 4
    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1971,.
Die weitere Anwendung von zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen gemäß den vorgenannten Abkommen geschlossenen Zusatzabkommen auf die UNIDO wird durch Zusatzabkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung geregelt, die gemeinsam mit dem vorliegenden Notenwechsel in Kraft treten.
Wenn die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind - am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Dezember 1985 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

Anmerkung, Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches - vorbehaltlich der Mitteilung der Republik Österreich, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind - am 1. Jänner 1986 in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Gesetzesnummer

10000867

Dokumentnummer

NOR12011568

Alte Dokumentnummer

N1198612967R