Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Dauernd aufzubewahrende Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Von der Ausscheidung sind ausgenommen:
Ermittlungsakten, Tagebücher, Behelfe und Unterlagen, die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlichem, wissenschaftlichem oder politischem Interesse sind,
allgemeine Weisungen der vorgesetzten Stellen, Akten über die Errichtung und Verfassung der Staatsanwaltschaften sowie über deren personelle Besetzung,
die Register der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften einschließlich der zu ihrer Benützung oder zu Registraturzwecken dienenden Verzeichnisse und Nachschlagregister sowie
die bei den Oberstaatsanwaltschaften verwahrten Standesausweise.
(2)Absatz 2,Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in § 8a Abs. 2 Z 2 bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (§ 197 StPO) angeordnet hat.Ermittlungsakten, deren Umschlag oder Deckel einen der in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Vermerke trägt, dürfen nicht an das Aktenlager abgegeben werden, solange dieser Vermerk nicht durchgestrichen ist oder die Staatsanwaltschaft bei einer aufrechten Fahndungsmaßnahme nicht die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 197, StPO) angeordnet hat.
Anmerkung
Z 27 lit. b der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: "Im Abs. 1 werden ... die Wendung „staatsanwaltschaftliche Behörden“ durch „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.". Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: "staatsanwaltschaftlichen Behörden".
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40094367