Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 6 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1987Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 78/1987, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, zu Teil 2 lit. A, C, D, J und M der Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Artikel römisch zwei bis römisch fünf in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2)Absatz 2,Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. § 23 Abs. 2 lit. c des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.Die im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik und im bisherigen Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eingerichteten Personalvertretungsorgane bestehen bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten für die aus dem Bundesministerium für Bauten und Technik übernommenen Bediensteten und im Bundeskanzleramt bzw. im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie für die aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz übernommenen Bediensteten weiter. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. beim Bundeskanzleramt. Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, gilt nicht. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche. (3)Absatz 3,Die übrigen Bediensteten im Sinne des Abs. 1 werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.Die übrigen Bediensteten im Sinne des Absatz eins, werden von jenen Personalvertretungsorganen vertreten, die in den übernehmenden Bundesministerien eingerichtet sind. Für Bedienstete nachgeordneter Dienststellen gilt hinsichtlich der Zentralausschüsse das gleiche.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160033
Alte Dokumentnummer
N11987190190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1991Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: aus BGBl. Nr. 45/1991, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu § 2, BGBl. Nr. 76/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1991,, zu den Abschnitten A,B,D und F der Anlage zu Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Den gemäß Art. II bis V in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.Den gemäß Artikel römisch zwei bis römisch fünf in den Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(2)Absatz 2,Die beim Bundeskanzleramt für die Bediensteten der Gesundheitsverwaltung eingerichteten Personalvertretungsorgane gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer als Personalvertretungsorgane beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Sie haben ihren Sitz beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
NOR12160064
Alte Dokumentnummer
N1199110437L