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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1987 — BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1987 BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 131/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die vertragschließenden Parteien werden die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Kap Verde nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
  2. Absatz 2,Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Übereinkommens der Regierung von Kap Verde Technische Hilfe gewähren. Über die einzelnen Projekte werden gesonderte Vereinbarungen in Form von privatrechtlichen Verträgen oder in Form von Verwaltungsübereinkommen geschlossen.
  3. Absatz 3,Die Technische Hilfe, welche die österreichische Bundesregierung gemäß Absatz 2 gewährt, kann in folgenden Leistungen bestehen:
    1. Ziffer eins
      Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Realisierung von Programmen und Projekten;
    2. Ziffer 2
      Entsendung österreichischer Fachkräfte;
    3. Ziffer 3
      Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte in Österreich, Kap Verde oder – auf Grund gesonderter Vereinbarung – in Drittländern.
  4. Absatz 4,Die Beihilfe zur Ausbildung kapverdischer Fachkräfte gemäß Absatz 3 Ziffer 3 kann bestehen in:
    1. Ziffer eins
      der Gewährung von Stipendien für Studien;
    2. Ziffer 2
      Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
    3. Ziffer 3
      der Beihilfe zur Errichtung und Förderung von Ausbildungsstätten in Kap Verde;
    4. Ziffer 4
      der Förderung von Ausbildungsveranstaltungen in Kap Verde.
  5. Absatz 5,Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Republik Kap Verde auf diplomatischem Weg zur Kenntnis gebracht werden.

Schlagworte

Studium

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011898

alte Dokumentnummer

N1198712944R