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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1987 — BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1987 BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 131/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Kap Verde keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben, sich an die Gesetze Kap Verdes zu halten und sich insbesondere politischer Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten von Kap Verde betreffen, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Stellung der Fachkräfte im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu regeln.
  3. Absatz 3,Die vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb der vereinbarten Funktion heranzuziehen. Die kapverdische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011899

alte Dokumentnummer

N1198712945R