Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1987 — BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1987 BGBl. Nr. 131/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,

Typ

Vertrag – Cabo Verde

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 131/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 3

Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:

  1. Ziffer eins
    Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
  2. Ziffer 2
    Reisekosten von Österreich nach Kap Verde und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
  3. Ziffer 3
    Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Praia und zurück;
  4. Ziffer 4
    Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
  5. Ziffer 5
    Kosten für Urlaubsfahrten in Kap Verde oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

10000895

Dokumentnummer

NOR12011900

alte Dokumentnummer

N1198712946R