Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Cabo Verde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1987Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/18 Entwicklungshilfe
Text
Artikel 3
Die österreichische Seite wird im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte folgende Zahlungen leisten:
Gehälter und sonstige Bezüge, Sozialleistungen und Versicherungen;
Reisekosten von Österreich nach Kap Verde und zurück für die Fachkräfte und Familienangehörigen;
Transportkosten für die persönliche Habe und für allfällige berufliche Ausrüstung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien von Österreich nach Praia und zurück;
Kosten für die Unterkunft der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familien;
Kosten für Urlaubsfahrten in Kap Verde oder ins Ausland, sofern die österreichische Fachkraft nicht selbst dafür aufzukommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR12011900
alte Dokumentnummer
N1198712946R